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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: IV S 3/07 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 17a Abs. 2 Satz 1
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 69 Abs. 6 Satz 1
FGO § 69 Abs. 6 Satz 2
FGO § 70 Satz 1
FGO § 73 Abs. 1 Satz 2
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1
FGO § 142
FGO § 155
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 240 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IV S 4/06 (PKH) IV S 3/07 (PKH)

Gründe:

I. Über das Vermögen des Antragstellers, P, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch andauert. Der Insolvenzverwalter hat das von P noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gemachte Verfahren aufgenommen. P hatte zuvor Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Bescheide über Gewerbesteuermessbetrag, Gewerbesteuer und Zinsen zur Gewerbesteuer für das Jahr 2000 sowie des Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung betreffend Gewerbesteuermessbetrag und Gewerbesteuer 2000 für die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts ..." und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Beweissicherung beantragt. Hierzu hatte er eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vorgelegt. Nach Aufnahme des Verfahrens hat der Insolvenzverwalter die Anträge modifiziert und beantragt jetzt die Aufhebung der Vollstreckung der vorstehend genannten Bescheide. Hinsichtlich des Antrags auf einstweilige Anordnung solle sich das Gericht nicht durch den alleinigen Antrag auf Beschlagnahmung beschränkt sehen, soweit es dies für sinnvoll erachte.

II. Das Verfahren kann fortgesetzt werden. Das vom Antragsteller anhängig gemachte Verfahren war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zunächst unterbrochen. Denn im Steuerprozess wird auch das Verfahren auf Bewilligung von PKH nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen, wenn über das Vermögen des Antragstellers nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Senatsbeschluss vom 27. September 2006 IV S 11/05 (PKH), BFH/NV 2007, 154). Die Unterbrechung ist jedoch beendet, weil der Insolvenzverwalter das Verfahren aufgenommen hat.

Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag IV S 3/06, IV S 2/07 das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen IV S 2/07 an das Finanzgericht (FG) verwiesen. Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ist noch nicht entschieden.

III. 1. Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter bei Vorliegen bestimmter persönlicher Voraussetzungen PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolges spricht (vgl. Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 142 Rz 39 ff., m.w.N.). Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

2. Soweit PKH für den Antrag auf einstweilige Anordnung begehrt wird, ist das FG als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Denn mit dem Beschluss über die Abtrennung und Verweisung dieses Verfahrens vom heutigen Tag ist das Verfahren nicht mehr beim Bundesfinanzhof (BFH), sondern beim FG anhängig. Der Senat hält es deshalb für sachdienlich, auch das Verfahren betreffend PKH für den Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 FGO abzutrennen und es in entsprechender Anwendung des § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das zuständige FG zu verweisen.

3. Für den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckung besteht bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussicht; er dürfte unzulässig sein.

a) Sollte der Antrag als Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das FG auszulegen sein, ergibt sich die Unzulässigkeit aus § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO. Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen.

b) Sollte der Antrag hingegen als neuer Antrag auf Aufhebung der Vollziehung durch den BFH auszulegen sein, folgt die Unzulässigkeit bereits daraus, dass das FG die Aussetzung der Vollziehung unanfechtbar abgelehnt hat und keine Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden, die nach Ergehen des Beschlusses entstanden oder bekannt geworden sind.

Nach § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach den Abs. 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO). Hat das Gericht einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO teilweise oder ganz abgelehnt, kann der Antragsteller jederzeit einen neuen Antrag stellen. Die Zulässigkeit eines solchen Folgeantrags ist allerdings zusätzlich an die Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. September 1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247; vom 25. März 1998 IX S 27/97, BFH/NV 1998, 1115; vom 13. Oktober 1999 I S 4/99, BFHE 190, 34, BStBl II 2000, 86). Eine erneute Entscheidung in der Sache kann der Antragsteller demgemäß nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände herbeiführen (§ 69 Abs. 6 Satz 2 FGO).

Derartige Umstände trägt der Antragsteller nicht einmal ansatzweise vor. Der Hinweis auf die erstmalige Kenntnisnahme von dem Verfahren wegen Nichtzulassungsbeschwerde betrifft nicht die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung, sondern kann allenfalls als Argument dafür verstanden werden, dass der BFH Gericht der Hauptsache sein soll. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen anderen Streitgegenstand betrifft und der BFH deshalb in Bezug auf den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens nicht Gericht der Hauptsache ist.

Ende der Entscheidung

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