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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: IV S 5/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 |
IV S 5/01 IV S 6/01
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat die Klagen des Antragstellers wegen Gewinnfeststellung 1995 und 1996 abgewiesen. Die Revision gegen seine Urteile hat es nicht zugelassen und den hiergegen gerichteten Beschwerden hat es nicht abgeholfen. Der Senat hat die zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbundenen Nichtzulassungbeschwerden mit Beschluss vom heutigen Tag IV B 79, 8/01 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1995 und 1996 sind nicht begründet.
Die für die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes vorausgesetzten "ernstlichen Zweifel" an dessen Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs.2 Satz 2 der Finangerichtsordnung --FGO--) liegen im Streitfall nicht vor.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt unanfechtbar, können ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit nicht mehr bestehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 1974 III B 43/73, BFHE 112, 239, BStBl II 1974, 463). Da im Streitfall die Beschwerden des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen wurden, sind die Urteile des FG, durch die die Klagen abgewiesen wurden, rechtskräftig.
Ende der Entscheidung
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