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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: IV S 5/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2
FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die einbehaltene Lohnsteuer der Ehefrau des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (E) zu erstatten habe. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) war mit E für die Streitjahre (1995 und 1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Da die Beiden keine Steuererklärungen abgegeben hatten, hatte das FA die Besteuerungsgrundlagen jeweils geschätzt. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. Die Entscheidung wurde dem Antragsteller am 12. April 2002 zugestellt.

Mit der per Telefax am 7. Mai 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller geltend gemacht, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Denn es habe seinem Antrag auf einstweilige Aussetzung des Verfahrens nicht entsprochen (s. Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren IV B 79/02). Weiter hat der Antragsteller mit einem am Montag, dem 13. Mai 2002, beim BFH eingegangenen Telefax für die Durchführung der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur möglichen Einschaltung eines juristischen Vertreters beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt. Der Antragsteller gibt insoweit an, dazu u.a. aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg.

Der --per Fax übermittelte-- Antrag ist insofern wirksam gestellt, als er auch zu Protokoll einer Geschäftsstelle hätte erklärt werden können (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Der Senat geht auch davon aus, dass die in den per Telefax übermittelten Schriftsätzen wiedergegebene Unterschrift die des Antragstellers ist. Der Antragsteller hat indes die für einen wirksamen Antrag gemäß § 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht vorgelegt.

1. Verfügt ein Beteiligter bei oder vor Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Bevollmächtigten i.S. von § 62a FGO, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine vertretungsberechtigte Person beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Hierzu muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorlegen. Geschieht dies nicht, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Im Streitfall hat der Antragsteller zwar den PKH-Antrag innerhalb der Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) gestellt, aber die vorgeschriebene Erklärung trotz eines entsprechenden Hinweises nicht eingereicht. Damit kann für die (spätere) Einlegung einer formgerechten Beschwerde grundsätzlich schon keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr gewährt werden. Etwas anderes ergibt sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Antragsteller mit der Stellung des Antrags auf PKH auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat. Hinderungsgründe für die Vorlage der erforderlichen Erklärung i.S. von § 56 Abs. 1 FGO hat er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO nicht vorgetragen. Aus späteren Ausführungen, insbesondere im Schriftsatz vom 16. Juni 2002 sowie im Bericht der A-Kliniken vom 6. Juni 2002, ergibt sich im Übrigen auch nicht, dass er während der letzten Monate stets so stark erkrankt gewesen wäre, dass er an der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gehindert gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2001 IV S 4/01, BFH/NV 2001, 1571). Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu erkennen, inwieweit dem Antragsteller ein Ruhen des PKH-Verfahrens nützen könnte.

2. Im Übrigen erscheint die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens objektiv mutwillig i.S. von § 114 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2000 IV S 1/00, BFH/NV 2000, 1112), weil der Antragsteller und E durch die angegriffenen Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 nicht in ihren Rechten verletzt sind; beide Bescheide lauten auf Null DM Einkommensteuer. Das eigentlich angestrebte Ziel, nämlich die Erstattung einbehaltener Lohnsteuer, könnten die Eheleute nicht im Verfahren über die Anfechtung dieser Steuerbescheide erreichen. Darauf hat das FG in seinem Urteil ausdrücklich hingewiesen.

3. Die Entscheidung löst keine Gerichtskosten aus (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 4 und 5 ZPO).

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