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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.08.2005
Aktenzeichen: IV S 6/05 (PKH)
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Da der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) keine Steuererklärungen für die Jahre 1988 und 1989 abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die in die Gewinnfeststellungen 1988 und 1989 übernommenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Nach erfolglosem Einspruch, den er nicht begründet hatte, erhob der Antragsteller Klage zum Finanzgericht (FG) und beantragte, die Steuer auf 0 DM herabzusetzen. Zur Begründung führte er lediglich aus, das FA habe seine Unterlagen aus einer Garage entsorgt. Er benötige jedoch Einsicht in diese Unterlagen, um die Klage begründen zu können.

Das FG wies die Klage nach mündlicher Verhandlung als unzulässig ab, weil der Antragsteller nicht deutlich gemacht habe, inwieweit er die Gewinnfeststellungsbescheide angreife. Mit dem Begehren, die Steuer auf 0 DM herabzusetzen, sei das Klagebegehren nicht hinreichend substantiiert. Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet, weil sich die Schätzung der Gewinne im Rahmen der Schätzungen früherer Jahre halte.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die beabsichtigten Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision, da ihm nicht klar sei, ob er Revision oder Beschwerde einzulegen habe. Unter Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründet der Antragsteller sein PKH-Begehren wie folgt:

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei so kurzfristig erfolgt, dass sie ihm, dem Antragsteller, erst eine Woche vor dem Termin zur Kenntnis gelangt sei. Nachdem er die Klage bereits 1999 eingereicht habe, sei eine derart knappe Terminierung unangemessen. Zudem sei ein Antrag auf Terminsverlegung abgelehnt worden. Ein beauftragter Bevollmächtigter habe im letzten Augenblick abgesagt, weil ihm kein Prozesskostenvorschuss gezahlt worden sei. Schließlich habe das FG seinen PKH-Antrag einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung abgelehnt. Da er über keinerlei Unterlagen aus den Streitjahren mehr verfüge, sei eine sinnvolle Wahrnehmung des Termins und ein rechtsstaatliches Verfahren unmöglich geworden.

Der Antragsteller beantragt, ihm PKH für die Rechtsmittel zu bewilligen und ihm den Rechtsanwalt K in M als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

1. Da das FG die Revision nicht zugelassen hat, kommt im Streitfall als statthaftes Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 1 FGO) in Betracht. Wenn man das Vorbringen des Antragstellers rechtsschutzgewährend dahin auslegt, dass er allein PKH für ein Beschwerdeverfahren begehrt, stünde diesem Begehren nicht schon entgegen, dass die für die Nichtzulassungsbeschwerde geltende Einlegungsfrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) bereits abgelaufen ist. Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf PKH innerhalb der Beschwerdefrist gestellt. In einem solchen Fall kann einem Beteiligten, der infolge seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage war, das statthafte Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen, nach der Bewilligung von PKH unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 2002 XI S 4/02 (PKH), BFH/NV 2003, 194).

2. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde besteht jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn zumindest einer der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegt.

Bei summarischer Prüfung ist die Nichtzulassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil die dort allein erhobenen Verfahrensrügen nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig begründet worden sind. Der Senat sieht in dem Vorbringen des Antragstellers, die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei zu kurzfristig erfolgt, ein Antrag auf Terminsverlegung sei abgelehnt worden und ein von ihm beauftragter Prozessbevollmächtigter habe im letzten Moment abgesagt, weil ihm kein Kostenvorschuss gezahlt worden sei, die Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs und mangelnder Vertretung (§§ 115 Abs. 2 Nr. 3 mit 119 Nrn. 3 und 4 FGO).

Beide Rügen sind jedoch nicht schlüssig erhoben, weil der Antragsteller nicht die Tatsachen bezeichnet hat, die die von ihm gerügten Verfahrensmängel ergeben (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 48, m.w.N.). Dieses Erfordernis gilt auch bei Rügen i.S. des § 119 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 22. April 2002 VIII B 64/01, BFH/NV 2002, 1309, m.w.N.).

a) Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hätte der Antragsteller insbesondere vortragen müssen, weshalb er von der ordnungsgemäß verfügten und ebenso zugestellten Ladung erst eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung "Kenntnis erlangt" haben will. Weiter hätte er mitteilen müssen, worauf er den Antrag auf Verlegung dieses Termins gestützt hatte.

An diesen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, er benötige Einsicht in die Unterlagen des FA, um seine Klage begründen zu können, so hätte es auch Ausführungen dazu bedurft, warum er in den sechs Jahren der Anhängigkeit seiner Klage keine Akteneinsicht genommen hat.

b) Für die Rüge des Antragstellers, er sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, genügt weder die Erklärung, die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei ihm erst eine Woche vor dem Termin zur "Kenntnis gelangt", noch die Behauptung, ein von ihm beauftragter Bevollmächtigter habe kurzfristig abgesagt. Da das Gericht die Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen eingehalten hat (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO), hätte es auf jeden Fall näherer Ausführungen dazu bedurft, aus welchem von ihm nicht zu vertretenden Grund der Antragsteller die Ladung erst eine Woche vor dem Termin erhalten haben will. Der Antragsteller hätte im Übrigen vortragen müssen, warum er daran gehindert war, den Termin zur mündlichen Verhandlung selbst wahrzunehmen. Im finanzgerichtlichen Verfahren besteht kein Vertretungszwang (§ 62 Abs. 1 Satz 1 FGO), so dass es zwingend weder des Beistands eines Prozessbevollmächtigten noch der Gewährung von PKH bedurfte. Der Hinweis darauf, dass das FG den in erster Instanz gestellten PKH-Antrag einen Tag vor der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat, vermag daher ebenfalls nicht die Rüge mangelnder Vertretung schlüssig zu begründen.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 nebst Anlage 1 Teil 6 des Gerichtskostengesetzes).

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