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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2007
Aktenzeichen: IX B 1/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, FörderGebG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
EStG § 7 Abs. 5 | |
EStG § 10e | |
FörderGebG § 3 | |
FörderGebG § 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für das Beschwerdebegehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob die zu den § 10e und § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Rechtsprechung im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes zur Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts heranzuziehen ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich bereits geklärt. Mit Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04 (BFH/NV 2006, 1067) hat er die Grundsätze der Rechtsprechung zum Begriff der Herstellung im Anwendungsbereich des § 10e und des § 7 Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 27. Januar 1993 IX R 97/88, BFHE 170, 531, BStBl II 1993, 601; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352) auf das Fördergebietsgesetz angewandt.
Ende der Entscheidung
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