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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.05.2004
Aktenzeichen: IX B 10/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt und hinreichend dargelegt. Weder ist ersichtlich, welche für bedeutsam gehaltene und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage(n) der Kläger aufwerfen wollte, noch wurde eine die Abweichung von Rechtssätzen erkennbar machende Gegenüberstellung im Grundsätzlichen aufgezeigt. Zudem fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den zu den angesprochenen Themen in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen. Das gilt auch, wenn Verstöße gegen das Grundgesetz gerügt werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035; vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192).

2. Auch die geltend gemachten (vermeintlichen) Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend dargetan. Soweit der Kläger Verstöße gegen §§ 76, 96 FGO wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten rügt, wäre es erforderlich gewesen, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das Finanzgericht (FG) nicht berücksichtigt hat, und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Umstände beruhen kann. Beides ist nicht geschehen.

3. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers in der Rüge der Nichtberücksichtigung von Tatumständen und der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das FG, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.). Billigkeitsüberlegungen sind im Übrigen einem gesonderten Verfahren vorbehalten.

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