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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2004
Aktenzeichen: IX B 102/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten i.S. des Fördergebietsgesetzes gegeben sind, wenn der Steuerpflichtige auf eigenem Grund und Boden einen Rohbau errichtet, den Auftrag zur Fertigstellung des Gebäudes an einen Bauträger vergibt und hierfür Anzahlungen leistet, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offensichtlich entsprechend der Auffassung des Finanzgerichts (FG) dahin zu beantworten ist, dass Herstellungskosten vorliegen. Eine abweichende Beurteilung folgt weder aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. April 1990 IX R 268/87 (BFHE 160, 526, BStBl II 1990, 889), noch aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 1991 IV B 3 - S 1988- 4/91 (Der Betrieb 1992, 15), die beide den Kauf eines Rohbaus durch den Steuerpflichtigen betrafen, noch aus dem Beschluss des Thüringer FG vom 3. März 1999 III 388/97 V (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 558), der den Erwerb eines fast fertig gestellten Gebäudes zum Gegenstand hatte.
Ende der Entscheidung
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