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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2009
Aktenzeichen: IX B 104/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 107 |
Gründe:
I.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision lediglich vorgetragen, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils enthielten einen Rechenfehler. Das Vorliegen von Zulassungsgründen i.S. des § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger nicht behauptet.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes.
Die von den Klägern angestrebte Berichtigung des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit kann nur mit dem --nicht fristgebundenen-- Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 107 FGO, nicht aber mit der Nichtzulassungsbeschwerde erreicht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. April 1987 VIII R 201/83, BFH/NV 1987, 667; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 6). Der Antrag nach § 107 FGO ist an das Finanzgericht, das die offenbar unrichtige Entscheidung erlassen hat, zu richten.
Ende der Entscheidung
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