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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: IX B 11/09
Rechtsgebiete: EStG, EigZulG, FGO
Vorschriften:
EStG § 26 Abs. 1 | |
EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht erforderlich. Denn der BFH hat über die vom Kläger und Beschwerdeführer hervorgehobene Rechtsfrage, ob bei Fortfall der Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung bei Förderung als Zweitobjekt (Objektverbrauch) ein Anspruch auf Förderung als Folgeobjekt bei demjenigen besteht, der die Voraussetzungen des § 7 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erfüllt, bereits entschieden.
Zutreffend verweisen das Finanzgericht und auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) auf das Urteil des BFH vom 17. März 1992 IX R 305/87 (BFH/NV 1992, 594). Diese Entscheidung betrifft zwar die Regelungen in § 7b Abs. 5 Sätze 2 und 4, Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1983, denen indes die entsprechenden Vorschriften im Eigenheimzulagengesetz nachgebildet wurden. Machen danach Ehegatten die Förderung als Zweitobjekt geltend und werden sie aufgrund dessen bestandskräftig veranlagt, so haben sie damit ihr Wahlrecht zugunsten eines Zweitobjekts ausgeübt und sind infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden. Tritt Objektverbrauch ein, weil die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG entfallen, liegen auch die Voraussetzungen für eine Förderung als Folgeobjekt nicht mehr vor. Dieses Wahlrecht räumt auch § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ein. Auch hier entscheidet die Festsetzung der Eigenheimzulage über den Anspruch für alle begünstigten Jahre und bindet die Beteiligten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2006 IX R 62/04, BFHE 213, 288, BStBl II 2006, 796).
Dabei hat sich der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 594 auch mit der verfassungsrechtlichen Problematik explizit auseinandergesetzt und eine Diskriminierung Verheirateter gegenüber Ledigen verneint. Hierauf wird verwiesen.
Ende der Entscheidung
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