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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.05.2004
Aktenzeichen: IX B 112/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Zahnarzt. Ihm gehört ein Einfamilienhaus, in dem er und seine Eltern wohnen. Drei Räume, ein WC und ein Bad hat der Kläger an seine Eltern vermietet. Küche und Diele dürfen seine Eltern nach dem Mietvertrag zur Hälfte mitbenutzen. Der Kläger selbst bewohnt das Dachgeschoss des Hauses, in dem sich sein Hauptwohnbereich, ein Bad und eine kleine Küche befinden. Sein Schlafzimmer und ein (von ihm kaum genutztes) Wohnzimmer sowie das Schlafzimmer seiner Eltern und ein Gästezimmer liegen im Obergeschoss.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, den Mietvertrag der Besteuerung zugrunde zu legen und die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht (FG) wies nach einer Inaugenscheinnahme des Hauses die Klage ab. Das Mietverhältnis halte aufgrund einer Gesamtbeurteilung dem Fremdvergleich nicht stand. Zwar hätten die Mietvertragsparteien die vermieteten Räume vertraglich bestimmt, eine der Höhe nach nicht unangemessene Miete vereinbart, die auch tatsächlich geflossen sei, und die Nebenkosten abgerechnet. Ein fremder Dritter hätte aber keinen Mietvertrag des Inhalts geschlossen, dass der Vermieter die Küche mitbenutzen darf, und nicht akzeptiert, dass ein Wohn- und ein Schlafraum des Vermieters mit dem Schlafraum der Mieter in derselben Etage liegen und der Vermieter stets den Wohnbereich der Mieter durchqueren muss, um in die ihm ausschließlich zugedachten Räume zu gelangen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt der Kläger, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen.

1. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die teilweise Mitbenutzung der vermieteten Räume durch den Vermieter im Rahmen des Fremdvergleichs mit ausschlaggebender Wirkung berücksichtigt werden darf, ist nicht klärungsbedürftig.

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Verträge unter Angehörigen zwar der Besteuerung zugrunde zu legen sind, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und das Vereinbarte nach Inhalt und Art der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, dass aber andererseits Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen sind (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden können (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38). Vor diesem Hintergrund müssen die Sphären der Vermieter einerseits und der Mieter andererseits hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt sein. So ist es zwischen einander fremden Vertragspartnern eines Mietvertrages nicht üblich, dass der Vermieter die vermieteten Räume in nicht unerheblichem Umfang selbst benutzt (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 38).

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab, sondern entspricht den vorstehenden Maßstäben.



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