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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: IX B 115/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Soweit mit der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe überhaupt vorgetragen wurden, liegen sie nicht vor.
Wenn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Frage sieht, ob die zu Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften in Bezug auf die Beherrschung oder auf gleichgerichtete Interessen ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf Bruchteilsgemeinschaften anwendbar sei, so ist diese Rechtsfrage im Streitfall nicht klärbar. Da die Beteiligten der Klägerin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, sind auf Verträge, die diese Gemeinschaft mit einem Angehörigen eines der an ihr Beteiligten schließt, die Grundsätze über die steuerrechtliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ersichtlich anwendbar.
Das Finanzgericht (FG) hat diese Grundsätze im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch zutreffend angewandt, so dass eine Entscheidung des BFH auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) geboten ist. Es hat sich insbesondere nicht nur auf wenige "Kleinigkeiten" der Vertragsgestaltung und -durchführung beschränkt.
In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat es dabei besonders gewürdigt, dass die Sphären der Vermieterin und des Mieters nicht hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt waren; es hatte sich aber auf dieses Beweisanzeichen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38) nicht beschränkt, sondern darüber hinaus die fortdauernd unpünktliche Zahlungsweise gewürdigt.
Indem die Klägerin wiederholt die mangelnde Sachaufklärung durch das FG moniert, macht sie keinen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend, sondern wendet sich --soweit hier überhaupt erheblich-- im Kern gegen die mögliche und deshalb für den BFH bindende Würdigung feststehender Tatsachen.
Ende der Entscheidung
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