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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.03.2004
Aktenzeichen: IX B 118/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nur behauptet, ohne darzulegen, inwieweit die geltend gemachte "Abziehbarkeit der Schuldzinsen" eine in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage betrifft, die über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Februar 2003 IX B 83/02, BFH/NV 2003, 805; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) notwendig (vgl. zu diesem Zulassungsgrund z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 40 f., m.w.N.). Das Urteil der Vorinstanz weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung benannten BFH-Rechtsprechung ab. Das Finanzgericht (FG) hat vielmehr den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass für den Beklagten und Beschwerdegegner mangels ausreichender Anhaltspunkte keine Ermittlungspflicht bestanden habe. Hiergegen wendet sich die Klägerin nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens und setzt ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG; mit der hierin liegenden Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 IX B 29/03, BFH/NV 2003, 1212).
Ende der Entscheidung
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