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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: IX B 122/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7h
EStG § 7h Abs. 1
EStG § 7h Abs. 1 Satz 2
EStG § 7h Abs. 2
EStG § 7i
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist Eigentümerin von zwei Teileigentumsanteilen in einem denkmalgeschützten Anwesen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gewährte antragsgemäß erhöhte Absetzungen gemäß § 7i des Einkommensteuergesetzes (EStG), versagte jedoch erhöhte Absetzungen gemäß § 7h EStG. Mit Schreiben vom 13. November 1998 hatte die Stadt unter anderem ausgeführt, dass das Baugrundstück nicht in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet, aber in einem städtebaulichen Untersuchungsgebiet liege. Nachdem der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) im Erörterungstermin die Auffassung vertreten hatte, dass die Voraussetzungen des § 7h EStG nicht gegeben seien, weil der Begriff des städtebaulichen Untersuchungsgebietes nicht mit dem des städtebaulichen Entwicklungsbereichs identisch sei, erwirkte die Klägerin ein weiteres Schreiben der Stadt, in dem ergänzend zum Schreiben vom 13. November 1998 unter anderem ausgeführt wurde: "Die Aufwendungen dienten im Sinne von § 7h Abs. 1 EStG sowohl der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung der Gesamtanlage wegen der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung ...". Die Klägerin reichte dieses Schreiben beim FG ein und führte aus, diese Bescheinigung enthalte die entsprechende Klarstellung; sollte jedoch weiterer Interpretationsbedarf bestehen, werde um Beweis durch Zeugniseinvernahme der unteren Denkmalschutzbehörde gebeten.

Das FG wies die Klage ohne Beweiserhebung ab.

Mit ihrer auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde beantragt die Klägerin, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Das Rubrum dieses Verfahrens ist dahin zu berichtigen, dass die GbR selbst Klägerin ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898).

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die mit der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage, welchen Inhalt eine Bescheinigung gemäß § 7h Abs. 2 EStG haben muss, um einen Grundlagenbescheid darzustellen, bedarf im Streitfall nicht der Klärung. Welche Merkmale bescheinigt werden müssen, ergibt sich aus dem Tatbestand des § 7h Abs. 1 EStG. Sowohl Satz 1 als auch Satz 2 der Vorschrift setzen voraus, dass es sich um ein Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich handelt. Auch diese Merkmale muss die Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG umfassen. Wenn im Einzelfall Zweifel bestehen, ob eine Bescheinigung inhaltlich diese Merkmale umfasst, ist dies, soweit möglich, durch die Tatsacheninstanz im Wege der Auslegung zu klären.

Vor dem Hintergrund des Schreibens der Stadt vom 13. November 1998, nach dem das Grundstück nicht in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet liegt, hat das FG das im Klageverfahren nachgereichte ergänzende Schreiben der Stadt Meerbusch dahin ausgelegt, ihm könne nur entnommen werden, dass die Herstellungskosten den in § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG genannten Zwecken dienten, nicht aber, dass es sich bei dem Anwesen um ein Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich handele. Neuartige ungeklärte Rechtsfragen, die eine Entscheidung durch die Revisionsinstanz erfordern, ergeben sich daraus nicht.

b) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin den Beweisantrag, die untere Denkmalbehörde als Zeugin zu vernehmen, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG wiederholt hat. Jedenfalls brauchte das FG diesem Antrag nicht Folge zu leisten, weil er unsubstantiiert war. Es ist schon unklar, welche Person innerhalb der Denkmalbehörde als Zeuge aufgeboten werden sollte. Der Beweisantrag, der lediglich für den Fall gestellt war, dass "weiterer Interpretationsbedarf bestehen" sollte, lässt ferner als Beweisthema nicht die Behauptung erkennen, die Stadt habe mit dem im Klageverfahren nachgereichten Schreiben ihr früheres Schreiben vom 13. November 1998 nicht lediglich ergänzt, sondern berichtigt und im Gegensatz zum früheren Inhalt nunmehr bescheinigt, das Anwesen der Klägerin liege in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich.

Ende der Entscheidung

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