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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: IX B 122/07
Rechtsgebiete: EigZulG
Vorschriften:
EigZulG § 4 | |
EigZulG § 4 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Weder ist die Rechtssache grundsätzlich bedeutsam noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ob der Verzicht des Altenteilers auf ein Wohnungsrecht gegen Überlassung einer anderen Wohnung (Versorgungscharakter), ein unentgeltlicher Vorgang i.S. von § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ist, ist in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. Danach ist eine Wohnungsüberlassung ohne Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe unentgeltlich i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG (BFH-Urteile vom 10. Mai 2006 IX R 57/04, BFH/NV 2006, 1635, unter II. 1. a, sowie vom 31. Juli 2001 IX R 9/99, BFHE 196, 481, BStBl II 2002, 77, m.w.N.). Ob eine Gegenleistung vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen. Erforderlich ist, dass der als Gegenleistung in Betracht kommende Vorteil im wirtschaftlichen (Veranlassungs-)Zusammenhang (gerade) mit der Wohnungsüberlassung steht. Dieser Begriff der Unentgeltlichkeit ist spezifisch für seinen subventionsrechtlichen Zusammenhang definiert. Er trägt der Zwecksetzung der Eigenheimzulage, die Bildung von Wohnungseigentum zu fördern, Rechnung (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35). § 4 EigZulG soll durch die Begünstigung der Überlassung von Wohnraum an Angehörige die Mobilisierung von Raumreserven im Eigenheimbereich fördern, nicht jedoch durch Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie einen Anspruch auf Förderungsleistungen eröffnen. Dies gilt auch für eine etwaige Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie zu Versorgungszwecken.
Ende der Entscheidung
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