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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2004
Aktenzeichen: IX B 136/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 16 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Rechtsfrage, ob Vorfälligkeitsentschädigungen --in Abgrenzung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595)-- bei Ablösung von Darlehen im Zusammenhang mit der Veräußerung von zuvor vermieteten Immobilien als Werbungskosten dann zu erfassen sind, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht aus in der Einkunftsart liegenden Gründen aufgegeben wird, weder von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch hat das Finanzgericht (FG) diese Rechtsfrage abweichend von der BFH-Rechtsprechung entschieden, so dass auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht in Betracht kommt.

a) Die streitige Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt: Die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung steht, wenn sie --wie im Streitfall-- durch die Veräußerung einer mit dem Darlehen finanzierten Immobilie veranlasst ist, ebenso wie andere Veräußerungskosten nach der Rechtsprechung des BFH mit dem nicht steuerbaren Vermögensbereich in Zusammenhang (BFH-Urteile in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, und vom 19. Februar 2002 IX R 36/98, BFHE 198, 198, BStBl II 2003, 126, sowie BFH-Beschluss vom 5. November 2001 IX B 92/01, BFHE 197, 139, BStBl II 2002, 144). Dementsprechend werden bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb solche Vorfälligkeitsentschädigungen zu den Veräußerungskosten i.S. von § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gerechnet, die den laufenden Gewinn unberührt lassen (BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 55/97, BFHE 191, 111, BStBl II 2000, 458; vom 18. Oktober 2000 X R 70/97, BFH/NV 2001, 440).

b) Diese Grundsätze gelten selbst dann, wenn die Entschädigung zur Ablösung eines Darlehens zur Finanzierung solcher Aufwendungen hingegeben wurde, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren. Auch dann ist die Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der --im Interesse der Immobilienveräußerung vorgenommenen-- Ablösung des Darlehens nicht mehr der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, sondern der nicht einkommensteuerbaren Veräußerung zuzurechnen. Der Zusammenhang der Kreditkündigung mit der einkommensteuerrechtlich unerheblichen Vermögensumschichtung tritt nämlich an die Stelle der Veranlassung der Kreditaufnahme durch die frühere Einkunftsart (BFH-Urteil in BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464, und BFH-Beschluss vom 3. August 2001 IX B 32/01, BFH/NV 2002, 21). Sie ist mithin ausschließlich das Ergebnis einer auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Kreditvertrags (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161). Diese --und nicht der Zusammenhang mit der früheren Vermietungstätigkeit-- ist das allein "auslösende Moment" für die Zahlung (BFH-Urteil vom 23. September 2003 IX R 20/02, BFHE 203, 352, BStBl II 2004, 57), so dass es entgegen der Auffassung der Kläger auf die Gründe für die Beendigung der Vermietungstätigkeit nicht ankommen kann. Im Hinblick darauf kann sie allenfalls als Bestandteil der Finanzierungskosten eines neuen Objektes den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sein, wenn und soweit der nach der Darlehenstilgung verbleibende Restkaufpreis zur Finanzierung eines neuen Objekts tatsächlich verwendet worden ist (BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 unter Aufgabe der insoweit abweichenden Rechtsauffassung in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595).

2. Des Weiteren ist die Revision nicht wegen Verfahrensfehlern nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

a) Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO verletzt, weil es den angebotenen Zeugen zu den Gründen für die Veräußerung der Immobilie nicht gehört habe, lässt einen Verfahrensfehler des FG nicht erkennen, weil es auf die Gründe für die Veräußerung nach den Ausführungen unter 1. b nicht ankommt.

Entsprechendes gilt für die Rüge, das Feststellungsinteresse der Kläger sei durch die Wiedergabe ihres auf diese Gründe bezogenen Vortrags "im Konjunktiv" verletzt worden, wie auch für die Rüge, zu Unrecht sei das FG von einer Verwendung des streitigen Darlehens zur Finanzierung von Anschaffungskosten, nicht aber sonstigen Werbungskosten ausgegangen; auch für solche Darlehen geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen sind --wie unter 1. b ausgeführt-- den nicht steuerbaren Veräußerungskosten zuzurechnen.

b) Schließlich genügt die hinsichtlich des Hilfsantrags gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht den Anforderungen an die Begründung eines solchen Vortrags nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BFH. Danach muss dargelegt werden, weshalb sich auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG (vgl. dazu BFH-Urteile vom 31. August 1992 V R 47/88, BFHE 169, 250, BStBl II 1992, 1046, 1047, und vom 15. Dezember 1992 VIII R 9/90, BFH/NV 1993, 656, 657 zur Beweiserhebung bezüglich der Veräußerungsabsicht) eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. April 1992 II B 174/91, BFH/NV 1993, 243; vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243).

Dies erfordert nicht nur die genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat. Geboten ist darüber hinaus die Darlegung, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Kläger erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Da es sich insoweit um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozessordnung --ZPO--), muss der Beschwerdeführer auch vortragen, dass die Nichterhebung der Beweismittel bei nächster sich bietender Gelegenheit gerügt worden ist oder nicht gerügt werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66).

Im Übrigen ist die Rüge, das FG hätte auch ohne Beweisangebot von Amts wegen die entsprechende weitere Sachverhaltsermittlung anstellen müssen, nur schlüssig begründet, wenn in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, wieso sich dem FG auch ohne entsprechenden Antrag der Beteiligten eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Lage der Akten hätte aufdrängen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 243).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, weil sie hinsichtlich der streitigen Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung ohne nähere inhaltliche Präzisierung lediglich geltend macht, "hierzu drängte sich jedoch die Notwendigkeit weiterer Feststellungen auf"; Entsprechendes gilt für den nicht näher konkretisierten Hinweis, auch insoweit "hätte die Zeugenvernehmung des Herrn ... die notwendige Sachverhaltsermittlung vervollständigt".

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