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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: IX B 137/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsnachfolger seiner im Jahre 2002 verstorbenen Ehefrau, mit der er im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurde. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 legten die Eheleute fristgerecht Einspruch ein und beantragten zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Auch hiergegen legte der Kläger, zugleich im Namen seiner Ehefrau handelnd, Einspruch ein. Mit getrennten Einspruchsentscheidungen vom 3. Dezember 2001 wies der Beklagte sowohl den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1998, als auch den Einspruch gegen die Versagung der Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurück. Beide Einspruchsentscheidungen wurden mit einfachem Brief, zusammen in einem Briefumschlag versandt, bekannt gegeben.

Am 14. Oktober 2002 erhob der Kläger Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Februar 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 2001. Wegen der Versäumung der Klagefrist beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger vertrat die Ansicht, er sei ohne Verschulden an der Wahrung der Klagefrist gehindert gewesen. Zum einen habe er die gegenständliche Einspruchsentscheidung für eine bloße Zweitschrift der Entscheidung über die Ablehnung der AdV gehalten; zum anderen sei er auf Grund der Erkrankung und des Ablebens seiner Ehefrau an der Kenntnisnahme der Einspruchsentscheidung gehindert gewesen. Aus den genannten Gründen habe er die Einspruchsentscheidung Einkommensteuer 1998 übersehen.

Die Klage blieb erfolglos. In der Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen könne, da der Kläger die Klagefrist schuldhaft versäumt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die sich auf einen Verfahrensmangel stützt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben, die Revision zuzulassen und dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das FA beantragt sinngemäß,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Mit der Rüge, das FG habe sein Vorbringen in keiner Weise berücksichtigt, sondern einfach ignoriert, trägt der Kläger Umstände vor, die für die Versagung rechtlichen Gehörs (§ 96 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) zu sprechen vermögen.

Ein solcher Verfahrensmangel läge indessen nur dann vor, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gäbe, das Vorbringen des Klägers sei tatsächlich vom FG nicht berücksichtigt worden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie bereits der Tatbestand des angefochtenen Urteils ersehen lässt. Auch in den Entscheidungsgründen hat sich das FG mit dem Vortrag des Klägers umfänglich auseinander gesetzt. Insbesondere hat das FG bei seiner Entscheidungsfindung die Erkrankung und den Tod der Ehefrau, die zeitlich vorausgehende Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über Kirchensteuer 1998 sowie die besondere Belastungssituation des Klägers zum damaligen Zeitpunkt gewürdigt.

Ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist auch nicht deshalb gegeben, weil das FG --wie der Kläger sinngemäß rügt-- die Vorschrift des § 56 FGO fehlerhaft angewendet hat. Das FG ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) davon ausgegangen, dass eine Fristversäumung nur dann als entschuldigt anzusehen ist, wenn sie durch die den Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, ist eine Frage der vom FG vorzunehmenden Tatsachenwürdigung, die den BFH als Revisionsgericht grundsätzlich bindet (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 2001 IX R 48/98, BFH/NV 2001, 1010), so dass sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht überprüft werden kann.

Ende der Entscheidung

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