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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2005
Aktenzeichen: IX B 14/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 119 Nr. 6 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht machen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, das Urteil des Finanzgerichts sei gemäß § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, weil der darin in Bezug genommene Abdruck der Entscheidung 10 K 6991/03 nicht beigefügt gewesen sei. Hierin liegt kein Verfahrensverstoß, weil das Urteil im Verfahren 10 K 6991/03 am gleichen Tag zwischen den gleichen Beteiligten ergangen und den Klägern gleichzeitig mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren zugestellt worden ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 1986 II R 233/82, BFH/NV 1988, 425; BFH-Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 41/01, BFH/NV 2003, 604). Auch die darüber hinaus pauschal gerügten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO) liegen --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- nicht vor.
Ende der Entscheidung
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