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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.04.2007
Aktenzeichen: IX B 14/07
Rechtsgebiete: FGO, StVZO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StVZO § 23 Abs. 6a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt auch für Kraftfahrzeuge mit --wie im Streitfall-- einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein LKW oder PKW vorliegt. Hierzu obliegt es dem Finanzgericht (FG) als Tatsacheninstanz, unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale die objektive Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs zu bewerten. Kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeugs kann dabei als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahelegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. August 2006 VII B 333/05, BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; vom 26. Oktober 2006 VII B 136/06, BFH/NV 2007, 773; vom 7. November 2006 VII B 96/06, BFH/NV 2007, 783; nunmehr mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005 klargestellt durch § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Sätze 2, 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, BGBl I 2006, 3344; s. dazu auch BTDrucks 16/3314, S. 7). Auch hat die Einstufung des Kraftfahrzeugs durch die Verkehrsbehörde kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Bindungswirkung (BFH-Beschlüsse in BFHE 213, 281, BStBl II 2006, 721; in BFH/NV 2007, 773, und in BFH/NV 2007, 783).

Entsprechend dieser Rechtsprechung hat das FG als Tatsacheninstanz im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Kraftfahrzeug des Klägers und Beschwerdeführers --Kläger-- (sog. Pick-up mit Doppelkabine, insgesamt fünf Sitzplätzen, Dieselmotor <Hubraum 2 446 ccm>, zulässigem Gesamtgewicht von 2 805 kg bei einem Leergewicht von 1 755 kg, Fahrgastzelle mit 1,70 m und Ladefläche von 1,55 m mit einer klappbaren Metallplatte) als PKW beurteilt und dabei zutreffend die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Begriff der Ladefläche beantwortet. Danach ist die "Ladefläche" als die zum Beladen zur Verfügung stehende (Boden-)Fläche zu verstehen, und nicht auch der darüber befindliche Raum, der ggf. durch technische Einrichtungen vergrößert werden könnte. Auch hat das Kraftfahrzeug keine außergewöhnlich hohe, seine Verwendung zum Gütertransport eindeutig indizierende Zuladung (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BFHE 194, 264, BStBl II 2001, 368, unter 3.).

2. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO; zu den Darlegungsanforderungen: z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, m.w.N.) liegt nicht vor. Bei der Beurteilung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, kommt es auf dessen materiell-rechtlichen Standpunkt an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731, m.w.N.). Danach bestand für das FG im Streitfall kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung angesichts der bereits festgestellten Merkmale von Bauart und Einrichtung des Kraftfahrzeugs, zumal deren kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung dem FG als Tatsacheninstanz und nicht einem Sachverständigen obliegt.

Ende der Entscheidung

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