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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2001
Aktenzeichen: IX B 144/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 108
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567); denn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.

Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Dritte zu Unrecht nicht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen, ist nicht schlüssig dargetan, weil es im Fall der Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig keiner Beiladung bedurfte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1997 IV B 82/96, BFH/NV 1997, 663; vom 15. Dezember 1997 VIII B 28/97, BFH/NV 1998, 1105). Gleiches gilt für die unterlassene Beiziehung weiterer Akten. Das FG ist von einer solchen offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage ausgegangen.

Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entschieden und damit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verletzt, ist keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensmangels; der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (in BVerwGE 12, 239) geht daher fehl.

Soweit der Kläger Verstöße des FG gegen die Amtsermittlungs- und Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) rügt sowie geltend macht, das FG habe seiner Entscheidung auch unter Außerachtlassung des klaren Inhalts der Akten nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO), ist --unabhängig von näheren Ausführungen dazu (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349; vom 8. April 1997 XI B 181/94, BFH/NV 1997, 782; vom 17. Juni 1997 X B 193/96, BFH/NV 1997, 794)-- die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Mängel, ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG, mag dieser Rechtsstandpunkt sachlich richtig oder falsch sein (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 34; Schwarz/Dürr, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1997, § 115 Rz. 78), nicht schlüssig dargetan. Welche Bedeutung der Verweisungsbeschluss des FG ... für dieses Verfahren haben soll, ist angesichts der nicht, auch nicht teilweise personenidentischen Kläger in beiden Verfahren nicht schlüssig vorgetragen.

Soweit mit der Auslassung von entscheidungserheblichen Tatsachen substantiielle Unrichtigkeiten im Tatbestand moniert werden sollten, wäre ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils an das FG zu richten gewesen.

Hinsichtlich der geltend gemachten "Rechtsprechungsdivergenz" fehlt es an der die Abweichung erkennbar machenden Gegenüberstellung tragender Rechtssätze von FG und BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2000 III B 18/00, BFH/NV 2001, 59).

Im Übrigen rügt der Kläger die fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzutreffende Rechtsanwendung, mithin die Verletzung materiellen Rechts; damit wird indes weder ein Verfahrensmangel noch ein sonstiger Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. dargelegt.



Ende der Entscheidung

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