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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: IX B 144/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 118 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zutreffend weist das beklagte Finanzamt darauf hin, daß sich der Streitfall maßgebend von der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 1997 IV R 47/95 (BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509) zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet: Während dort dem Steuerpflichtigen auf einem laufenden Kontokorrentkonto ein Kredit gewährt und diesem Konto --im Rahmen des eingeräumten Kreditrahmens-- Zinsen belastet wurden, ist im Streitfall nach den --unangefochtenen und damit bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO)-- Feststellungen des Finanzgerichts (FG) den Klägern ein betragsmäßig festgelegtes, zweckgebundenes Darlehen gewährt worden und die betreffenden Zinsen waren erst im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens neben diesem zu entrichten. Da demnach hier kein Fall einer Schuldumwandlung (Novation) der Zinsen in ein Darlehen vorliegt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480), kann im Streitfall auch nicht von einem Abfluß der von den Klägern unstreitig zunächst nicht entrichteten Zinsen in den Streitjahren ausgegangen werden.
Eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen ist nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet:
Hinsichtlich der Frage, ob für den Zeitpunkt des Abflusses von Zinsen oder sonstigen Aufwendungen die Art des gewährten Kredits maßgebend ist, fehlt es bereits an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Allein der Hinweis darauf, daß angeblich zu der betreffenden Rechtsfrage keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, reicht insoweit nicht aus (zu Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61 f., mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Frage, wann der Verlust einer Anzahlung steuerrechtlich zu berücksichtigen ist, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, unter B. III. 1. c cc; Senatsurteil vom 31. März 1992 IX R 164/87, BFHE 168, 104, BStBl II 1992, 805) und daher nicht klärungsbedürftig. Im übrigen ist die Frage im Streitfall auch nicht klärungsfähig, da unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 17. August 1989 erst von einem Vermögensabfluß nach diesem Zeitpunkt auszugehen ist.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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