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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: IX B 150/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sich allerdings auf den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) stützen, genügen ihre Darlegungen schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Es ist der Beschwerdebegründung --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt --keine Rechtsfrage von allgemeinem Interesse zu entnehmen (vgl. zu dieser Voraussetzung Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 154, m.w.N.).

2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat § 105 Abs. 5 FGO nicht verletzt. Danach kann das Gericht von einer weiteren Darlegung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 5 FGO sind im Streitfall gegeben. Das FG hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Das durch § 105 Abs. 5 FGO eröffnete Ermessen wird durch den Zweck des Begründungszwangs begrenzt, die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe (§ 96 Abs. 1 Satz 3 FGO) anzugeben (BFH-Beschluss vom 25. April 2003 VIII B 266/02, BFH/NV 2003, 1335, m.w.N.). § 105 Abs. 5 FGO dient der Entlastung des FG bei der Urteilsbegründung, wenn deren Zweck ohne Nachteil für den Rechtsschutz des Bürgers auch durch Bezugnahme auf bereits vorliegende Verwaltungsentscheidungen erreicht werden kann. Allerdings gebietet der Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO), dass das Gericht zum einen auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht und zum anderen, dass der Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung selbst eine ausreichende Begründung zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2003 III B 88/02, BFH/NV 2004, 517, und vom 1. August 2002 I B 162/01, BFH/NV 2003, 172).

Die von der Vorinstanz in Bezug genommene Einspruchsentscheidung weist kein wesentliches Begründungsdefizit auf (vgl. zu der Ermessensausübung BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71, m.w.N.).

Zwar ist das FG in den Entscheidungsgründen nach den Darlegungen der Kläger nicht auf den im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweis gestellten Finanzierungsplan eingegangen, der eine Zuordnung der aufgenommenen Darlehen zu den einzelnen Miteigentumseinheiten habe enthalten sollen. Hierauf kam es aber bereits für die Einspruchsentscheidung nicht an. Denn trotz der auch dort hervorgehobenen Zurechnung des Darlehens zu der vermieteten Wohnung scheiterte der wirtschaftliche Zusammenhang der aufgrund dieses Darlehens gezahlten Zinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung daran, dass die Kläger sowohl die vermietete wie auch die eigengenutzte Wohnung einheitlich mit Eigen- und Fremdmitteln bezahlt haben, so dass ihr Zahlungsverhalten mit ihrer Zuordnungsentscheidung --sollte sie getroffen worden sein-- jedenfalls nicht übereinstimmte. Das FA verwies in seiner Einspruchsentscheidung dazu zutreffend auf das BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95 (BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676 unter 5.), dessen Grundsätze der Senat durch sein Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 65/00 (BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389) auf die Fälle des Erwerbs übertragen hat.

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