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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: IX B 151/04
Rechtsgebiete: FGO, HGB
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
HGB § 255 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen von der fehlenden Auseinandersetzung mit der schon vorhandenen BFH-Rechtsprechung zu den hier streitigen Rechtsfragen ist nicht dargetan, weshalb eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1999 VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472; vom 7. November 2001 XI B 37/01, BFH/NV 2002, 511).
Der BFH hat mehrfach entschieden, dass ein neuer Vermögensgegenstand i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) hergestellt wird, wenn ein Gebäude für eine andere als die bisherige Nutzung umgestaltet wird; die hierfür aufgewendeten Kosten sind Herstellungskosten (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1996 VIII R 44/94, BFHE 182, 344, BStBl II 1997, 533, unter 1. b; vom 4. März 1998 X R 151/94 BFH/NV 1998, 1086, betr. die Umgestaltung eines Wohnhauses in ein Bürogebäude; vom 27. September 2001 X R 55/98, BFH/NV 2002, 627; vom 22. Januar 2003 X R 20/01, BFH/NV 2003, 763, betr. Umbau eines Zweifamilienhauses in ein Einfamilienhaus).
Mit dieser umfangreichen Rechtsprechung setzen sich die Kläger auch nicht ansatzweise auseinander; insbesondere ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen, welche sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen durch diese Rechtsprechung noch nicht geklärt sind und im Revisionsverfahren geklärt werden könnten.
Das Finanzgericht (FG) hat im Streitfall Aufwendungen für den Umbau einer Fremdenpension in ein Haus mit (zur Dauervermietung bestimmten) Eigentumswohnungen wegen funktioneller Änderung des Gebäudes den Herstellungskosten zugerechnet und dabei die Grundsätze der vorbezeichneten höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrunde gelegt. Letztlich wenden sich die Kläger nur gegen deren unzutreffende Umsetzung im Streitfall in Abgrenzung zu Entscheidungen anderer Finanzgerichte. Sie rügen damit im Ergebnis lediglich die materiell-rechtliche Einzelfallwürdigung durch das FG, womit jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2002 X B 74/01, BFH/NV 2002, 1331; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
Ende der Entscheidung
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