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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: IX B 156/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 130 Abs. 1 Halbsatz 2 | |
FGO § 133a Abs. 4 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 30. Juni 2008 1 V 611/08 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des gegenüber dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ergangenen Einkommensteuerbescheids für 2005 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers hat das FG mit Beschluss vom 31. Juli 2008 1 V 1047/08 verworfen. Gegen "den Beschluss vom 30. Juni 2008 über die Ablehnung der AdV in der Fassung des Beschlusses vom 31. Juli 2008" wendet sich der Antragsteller mit seiner "sofortigen Beschwerde" wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit".
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie nach § 130 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist unstatthaft.
Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar. Für eine dagegen gerichtete außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist kein Raum mehr (BFH-Beschluss vom 22. Februar 2006 VII B 244/05, BFH/NV 2006, 1311). Hierauf ist im Streitfall in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des FG zutreffend hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist auch nicht statthaft, soweit sie sich --mittelbar-- gegen die mit Beschluss vom 30. Juni 2008 ausgesprochene Ablehnung der AdV durch das FG richtet; nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung ausdrücklich oder ausnahmsweise in einem späteren Beschluss nachträglich vom FG zugelassen worden ist. Hieran fehlt es im Streitfall.
Ende der Entscheidung
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