Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.2007
Aktenzeichen: IX B 157/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Im Streitfall kann offen bleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2000 V B 54/00, BFH/NV 2001, 196).
Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Maßstäbe für die tatrichterliche Feststellung eines ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhangs von Aufwendungen mit der Bebauung eines Grundstücks und der anschließenden Vermietung eines darauf befindlichen Gebäudes sind in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761, unter 2., m.w.N.). Danach ist die Bebauungsabsicht als innere Tatsache im Einzelfall anhand von Indizien festzustellen. Sachliche Gründe für ein Abweichen von diesen Grundsätzen haben die Kläger auch mit dem Hinweis auf den gewerblichen Grundstückshandel nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr geht es insoweit um speziell auf § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeschnittene Grundsätze der Indizienwürdigung (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter B. III. 5.).
In der Sache wenden sich die Kläger --auch, soweit sie sich auf Verfahrensfehler berufen-- gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts und die materiell-rechtliche Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (z.B. BFH-Beschluss vom 10. September 2003 IX B 43/03, BFH/NV 2003, 1582, unter 1.).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.