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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: IX B 159/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es ist schon fraglich, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Denn nach der --auch vom Finanzgericht (FG) seinem Urteil zugrunde gelegten-- Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem gemischt-genutzten Gebäude voraus, dass der Steuerpflichtige dem jeweils vermieteten Gebäudeteil die auf diesen entfallenden Anschaffungskosten und/oder Herstellungskosten gesondert zuordnet und die so zugeordneten Anschaffungskosten und/oder Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen gesondert bezahlt; das gilt gleichermaßen für die Zeit nach Auslauf der Nutzungswertbesteuerung. Im Übrigen fehlen mit Blick auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. September 2005 II B 122/04, BFH/NV 2006, 100; vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N.) Ausführungen dazu, warum im Einzelnen die BFH-Rechtsprechung zu Wertpapierverkäufen (nach Maßgabe der "Fifo"-Methode) auch hinsichtlich der Tilgung von Darlehen bei gemischt-genutzten Gebäuden anzuwenden sei. Entsprechend auch ist eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht erforderlich.
2. Der gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO; zu den Darlegungsanforderungen: z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05, BFH/NV 2006, 1142, m.w.N.) liegt nicht vor. Bei der Beurteilung, ob das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, kommt es auf dessen materiell-rechtlichen Standpunkt an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731, m.w.N.). Danach bestand für das FG im Streitfall kein Anlass zu weiterer Sachaufklärung angesichts der unstreitigen Tatsache, dass die Finanzierung der Anschaffung und Umbaumaßnahmen einheitlich über ein Baukonto --und damit ohne die (doppelt) erforderliche gesonderte Zuordnung-- abgewickelt wurde; sie wurde auch nicht nachgeholt. Dass schließlich bei Vollfinanzierung (insbes. außerplanmäßige) Tilgungen "immer" zunächst dem als Wohnung genutzten privaten Gebäudeteil (Finanzierung über Bausparkredite) und der über Sparkassenkredite finanzierte Rest dem vermieteten Bürogebäudeteil zugeordnet werden müssten, ist weder hinreichend dargetan worden noch sonst ersichtlich. Im Übrigen geht es bei den Zahlungen auf das Baukonto, offenbar ein Kontokorrentkonto, nicht um Tilgung bestimmter Einzelansprüche, sondern um Kreditposten im Rahmen einer künftigen Gesamtabrechnung; § 366 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist nicht anwendbar (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 366 Rz 3; Staudinger/ Olzen 2006, § 366 Rz 50, m.w.N.).
3. Letztlich gehen die Kläger von einem anderen Sachverhalt aus und rügen die unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden, wenn für einen darüber hinausgehenden offensichtlichen Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. September 2001 V B 77/00, BFH/NV 2002, 359; vom 7. Februar 2005 IX B 239/02, BFH/NV 2005, 1052).
Ende der Entscheidung
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