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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.01.2008
Aktenzeichen: IX B 166/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) hervorgehobenen Fragen nach der steuerrechtlichen Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die anfällt, weil ein zur Finanzierung einer Kommanditbeteiligung aufgenommenes Darlehen im Zusammenhang mit der teilweisen Veräußerung dieser Beteiligung vorzeitig zurückgeführt wurde, sind von der Rechtsprechung geklärt, damit nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und rechtfertigen es auch nicht, die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04 (BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BFH die durch Veräußerung veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung dem Vorgang der Veräußerung zugeordnet und sie steuerrechtlich nicht berücksichtigt, wenn der Veräußerungsvorgang --wie im Streitfall-- der nicht steuerbaren Vermögenssphäre zugewiesen ist. Soweit die Einkunftsquelle --wie im Streitfall die Kommanditbeteiligung-- nur zum Teil veräußert wurde und damit versiegte, entfällt der wirtschaftliche Zusammenhang von Kreditkosten und damit auch von einer Vorfälligkeitsentschädigung mit den daraus erzielten Einkünften in eben diesem Verhältnis (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424). Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige seinen Anteil veräußerte (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43). Selbst wenn der Vortrag der Klägerinnen zuträfe, dass sie ihren Anteil zum Teil nur veräußert hätten, um eine Beteiligung überhaupt aufrecht zu erhalten, änderte dies nichts daran, dass das auslösende Moment (der maßgebende Bestimmungsgrund) für das Entstehen der Vorfälligkeitsentschädigung insoweit --soweit die Beteiligung gehalten wurde, hat der Beklagte und Beschwerdegegner die Entschädigung als Werbungskosten berücksichtigt-- die nicht steuerbare Veräußerung ist.
Ende der Entscheidung
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