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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: IX B 17/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Fremdvergleich bei der Beurteilung von Verträgen unter Angehörigen auch auf solche Sachverhalte angewandt werden kann, welche der reinen Privatsphäre der Vertragsparteien zuzuordnen sind, ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass Tätigkeiten oder Nutzungsüberlassungen, die sich im Rahmen der familiären Haushaltsgemeinschaft vollziehen, grundsätzlich steuerrechtlich der nicht steuerbaren Privatsphäre zuzuordnen sind (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und auch nicht durch einen Mietvertrag in den Bereich der Einkünfteerzielung (§ 2 EStG) verlagert werden können (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2003 IX B 172/02, BFHE 201, 254, BStBl II 2003, 301; BFH-Urteil vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38). Danach ist auch geklärt, dass die teilweise Mitbenutzung der vermieteten Räume durch den Vermieter im Rahmen des Fremdvergleichs mit ausschlaggebender Wirkung berücksichtigt werden darf (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262).

Das Finanzgericht hat seiner Entscheidung diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt, so dass der Streitfall keinen Anlass zu einer erneuten revisionsgerichtlichen Überprüfung bietet.

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