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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2007
Aktenzeichen: IX B 170/07
Rechtsgebiete: FGO, InsO, StGB, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 297 Abs. 1
InsO § 305 Abs. 1
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 283
AO § 227
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Ein die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat über den Antrag entschieden, wie ihn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2007 gestellt hat (vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

Es liegt auch kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO vor. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung schon deshalb nicht erforderlich, weil sich die Entscheidung des FG klar aus dem Gesetz herleiten lässt.

Der Kläger, der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragen möchte, muss die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) erfüllen. Hierzu gehört auch die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Indes ergibt sich hierdurch nicht die Verpflichtung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), an einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung teilzunehmen. Vielmehr ist das FA daran gehindert, weil der Kläger persönlich nicht erlasswürdig ist. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO müsste das Insolvenzgericht eine entsprechende Restschuldbefreiung selbst auf Antrag eines Insolvenzgläubigers versagen, weil der Kläger u. A. wegen einer Straftat nach § 283 des Strafgesetzbuches (Bankrott) rechtskräftig verurteilt worden ist. Deshalb darf das FA entsprechende Steuerschulden auch außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) erlassen. Es darf --wie das FG zutreffend ausführt-- einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung nicht zustimmen (die Folgen für den Eröffnungsantrag ergeben sich aus § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Zutreffend hat das FG seine Entscheidung auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO und nicht auf § 297 Abs. 1 InsO gestützt, wonach das Insolvenzgericht --wie das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- eine Restschuldbefreiung zu versagen hat, wenn der Schuldner im Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens verurteilt wird. Darum geht es im Streitfall aber ersichtlich nicht, ist doch ein Insolvenzverfahren gegenüber dem Kläger noch nicht eröffnet worden.

Ende der Entscheidung

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