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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: IX B 172/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat, ist in der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 14. September 1993 VIII R 56/92, BFH/NV 1994, 677; vom 10. April 1990 VIII R 415/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721, 723; vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4, 5) als auch des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (vgl. Beschluss vom 13. September 1978 1 BvR 499/78, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1979, 203) geklärt, dass die Auswahlpraxis bei Außenprüfungen verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Eine Außenprüfung ist bei Steuerpflichtigen, die --wie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin)-- einen gewerblichen Betrieb im Prüfungszeitraum unterhalten hat, ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Die gesetzliche Regelung geht davon aus, dass die Heranziehung der dort genannten Steuerpflichtigen zu einer routinemäßigen Außenprüfung in aller Regel ermessensgerecht ist, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 60/91, BFHE 169, 294, BStBl II 1993, 82, 84; in BFH/NV 1994, 677). Für Letzteres bietet der Streitfall keinerlei Anhaltspunkte.

2. Der behauptete Verstoß gegen die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) geregelten Grundfreiheiten ist schon nicht schlüssig dargelegt. Wenn, wie die Klägerin sinngemäß vorträgt, Voraussetzungen, Intensität und Dauer von Außenprüfungen in Deutschland strenger und belastender wirken als im europäischen Ausland, so begründet dies noch keinen Verstoß gegen die europarechtlichen Grundfreiheiten.

3. Die Revision ist auch weder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Der Einwand der Klägerin, das FG habe sich auf den Einwand nicht eingelassen, dass zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei, lässt unberücksichtigt, dass für das Jahr 1998 am 26. April 2002 ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid ergangen war. Im Übrigen rügt die Klägerin mit diesem Einwand einen angeblichen Rechtsfehler des FG, der aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht überprüft werden kann. Das Gleiche gilt für die Beanstandung der Klägerin, das FG habe die Ermessensentscheidung des Finanzamts überprüfen müssen.



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