Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: IX B 175/02
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 3 Nr. 3
StBerG § 3 Nr. 1
FGO § 56
FGO § 62a Abs. 2
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist aus zwei Gründen unzulässig.

1. Sie ist zunächst nicht wirksam eingelegt worden.

Nach § 62a Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist zwar auch eine Steuerberatungsgesellschaft i.S. des § 3 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wie die Prozessbevollmächtigte zur Vertretung berechtigt. Sie muss aber durch Personen gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG (z.B. Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte) tätig werden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der den innerhalb der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegten Schriftsatz "i.A." der Prozessbevollmächtigten unterzeichnet hat, erfüllt als Steuerfachgehilfe diese Voraussetzungen nicht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).

Wiedereinsetzung für die Antragsfrist nach § 56 FGO ist nicht beantragt. Anhaltspunkte für ein schuldloses Versäumnis dieser Frist sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 19. September 1991 X B 15/91, BFH/NV 1992, 405).

2. Die Beschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend begründet worden ist. Der Kläger hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Beschwerdeerwiderung zutreffend geltend gemacht hat-- den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers nur pauschal behauptet, ohne dessen Voraussetzungen im Einzelnen zu bezeichnen (siehe dazu Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 116 FGO Rz. 169 ff.). Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich nur, dass nach Ansicht des Klägers das Finanzgericht (FG) unzutreffend seine Vermieterabsicht verneint und damit den Streitfall als Einzelfall falsch beurteilt habe. Die hierin allein enthaltene Rüge, das Urteil des FG verletze materielles Recht, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 27).

Ende der Entscheidung

Zurück