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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: IX B 177/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 154 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 (Az. 8 V 6333/04) die Gegenvorstellung gegen den ablehnenden FG-Beschluss vom 23. November 2004 (Az. 8 S 1864/04) wegen Antrags nach § 154 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffend Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Beschwerde.

II. Die außerordentliche Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Gegen eine mit förmlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Entscheidung kann lediglich beim Ausgangsgericht (hier: das FG) gemäß § 133a FGO i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220, 3225; bisher: § 321a der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO) zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts eine (fristgebundene) Gegenvorstellung erhoben werden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359). Sie hat das Ziel, das erkennende Gericht zu einer Selbstüberprüfung seiner Entscheidung zu veranlassen; weist dieses die Gegenvorstellung zurück, ist der Beschluss unanfechtbar (vgl. § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO; bisher: § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Gegen das Ergebnis dieser Selbstüberprüfung ist keine (in der Prozessordnung auch nicht vorgesehene) außerordentliche Beschwerde an das im Instanzenzug nächsthöhere Gericht (hier: der BFH) gegeben (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 V B 179/03, BFH/NV 2004, 219, unter II. 3.; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118).

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