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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX B 178/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von ihm in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vortrag der den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO unter Berücksichtigung neuerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts der Überprüfung bedürfe, ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Gleiche gilt für die im Zusammenhang mit der Fristversäumung als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemachte Verletzung der sich aus § 76 Abs. 2 FGO ergebenden prozessualen Fürsorgepflicht. Das Finanzgericht (FG) hat den vom Kläger außerhalb der Zwei-Wochen-Frist vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund zur Kenntnis genommen, in der Alternativbegründung seines Urteils aber als nicht hinreichend substantiiert erachtet.

2. Die vom Kläger gegen die Alternativbegründung des FG-Urteils vorgebrachten Zulassungsgründe greifen nicht durch.

a) Grundsätzlich bedeutsam ist nach seiner Auffassung die Frage, "welche Anforderungen im Rahmen der Anwendung des § 56 Abs. 1 FGO an den Tatsachenvortrag und die Glaubhaftmachung bei einem zwar ärztlich festgestellten, aber bis zum Ablauf der Begründungsfrist aus medizinischen Gründen noch nicht abschließend diagnostizierten psychischen Leiden zu stellen sind". Hierbei handelt es sich jedoch um eine auf den Einzelfall bezogene --nicht verallgemeinerungsfähige-- Beurteilung, die der Beweiswürdigung und damit dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Ob Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht worden sind, ist keine Rechtsfrage i.S. des § 56 FGO, sondern eine Tatfrage (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2005 X B 108/05, BFH/NV 2006, 335).

b) Bei der vom Kläger als Verfahrensmangel geltend gemachten Verletzung der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 und 2 FGO) fehlt es an der hinreichenden Darlegung, warum sich dem FG nach der von ihm vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste. Das FG hat nicht nur aus den fehlenden konkreten Angaben im Attest zur krankheitsbedingten Verhinderung einer rechtzeitigen Klageerhebung, sondern auch aus der Tatsache, dass der Kläger nach seinen Angaben in dieser Zeit voll berufstätig war und aus dem Verhalten des Klägers in anderen Verfahren die Auffassung gewonnen, dass kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt (Bl. 8 f. FG-Urteil). Auf die beiden letztgenannten Gesichtspunkte geht die Beschwerdebegründung überhaupt nicht ein.

Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass im Verfahren über die Wiedereinsetzung für eine Amtsermittlung regelmäßig kein Raum ist (z.B. BFH-Urteil vom 20. November 1987 III R 208/84, III R 210-211/84, BFH/NV 1989, 370; BFH-Beschluss vom 21. April 2004 I B 108/03, juris Dokument Nr. STRE200450790; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 43).

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