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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2008
Aktenzeichen: IX B 18/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels auch nicht vor.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den gerügten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) in Gestalt einer Überraschungsentscheidung nicht hinreichend dargelegt. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners in der Beschwerdeerwiderung Bezug. Die Kläger haben nicht dargetan, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.); auch fehlt der Vortrag, weshalb angesichts des vom Finanzgericht in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Gesichtspunkts des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung) nicht eine entsprechende Gehörsverletzung gerügt wurde oder warum dies nicht möglich war (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2007 IX B 234/06, BFH/NV 2007, 1179).
Im Übrigen liegt der gerügte Gehörsverstoß auch nicht vor, denn die rechtskundig vertretenen Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, sich zu diesem Gesichtspunkt zu äußern oder einen Vertagungsantrag mit Schriftsatznachlass zu stellen. Das ist unterblieben, die Kläger haben vielmehr rügelos zur Sache verhandelt (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung).
Die darüber hinaus in dem nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsatz vom 27. Juni 2008 enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. BFH-Beschluss vom 25. September 2006 VI B 69/05, BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.). Abgesehen davon ist auch die (vermeintliche) Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt; dazu reicht nämlich der bloße Hinweis nicht aus, der BFH habe in ähnlich gelagerten Fällen einem Immobilienkauf zwischen Eheleuten die steuerliche Anerkennung nicht versagt.
Ende der Entscheidung
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