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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2008
Aktenzeichen: IX B 183/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist zum einen nicht dargelegt. Es fehlen Ausführungen, dass die Entscheidung von einer in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittenen Rechtsfrage abhängt und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Der bloße Hinweis, dass zu der aufgeworfenen Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, macht sie nicht grundsätzlich bedeutsam (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Dezember 2006 VII B 240/05, BFH/NV 2007, 922, m.w.N.).
2. Darüber hinaus hat die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Neuanlage eines Gartens oder zumindest für die Zuwegung zum Gebäude (anteilig) bei den Kosten des (der Mietverwaltung anderer Immobilien dienenden) Arbeitszimmers im selbst genutzten Einfamilienhaus zu berücksichtigen sind, keine grundsätzliche Bedeutung. Es fehlt die Klärungsbedürftigkeit, weil die Frage offensichtlich entsprechend der Auffassung des Finanzgerichts (FG) zu beantworten ist.
Aus den vom FG zur Begründung seiner Entscheidung in Bezug genommenen BFH-Urteilen ergibt sich, dass Aufwendungen für die Anlage und Unterhaltung des --vom Gebäude zu unterscheidenden-- Wirtschaftsgutes "Garten" nur als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn (auch) der Garten der Erzielung von Vermietungseinkünften dient (BFH-Urteil vom 30. Januar 1996 IX R 18/91, BFHE 180, 65, BStBl II 1997, 25) oder die den Garten betreffenden Aufwendungen durch eine Reparatur des Gebäudes, in dem sich das Arbeitszimmer befindet, veranlasst worden sind (BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 VI R 27/01, BFHE 206, 571, BStBl II 2004, 1071).
Der Senat kann offenlassen, ob --wie die Kläger geltend machen-- Aufwendungen für den Zugangsweg dem Gebäude zuzurechnen sind. Aus den mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen und damit den BFH bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ergibt sich nicht, dass im Streitfall solche Aufwendungen zu beurteilen sind.
Ende der Entscheidung
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