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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: IX B 184/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Auf die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an. Entsprechend ist auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht erforderlich.

Dient nämlich ein angeschafftes Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, so sind die für den Erwerb des Objekts aufgewendeten Darlehenszinsen nur insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und damit nur anteilig (im Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielung dienen) abziehbar, als das/die Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes/Gebäudeteils verwendet wurden; in vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen gesondert zuordnet und diese so zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen bezahlt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 202, 171, BStBl II 2004, 348; s.a. BMF vom 24. April 2003, BStBl I 2003, 287). Dabei ist unerheblich, ob sich der Erwerbsvorgang in einem (einheitlichen) Akt oder sukzessiv vollzieht.

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) ist zum einen eine solche Zuordnungsentscheidung von den Klägern nicht (erkennbar) getroffen worden und haben diese zum anderen zu keinem Zeitpunkt (mangels Begründung von Wohneigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz) im Wege der Zwangsversteigerung einen ein selbständiges Wirtschaftsgut bildenden konkreten Gebäudeteil (sondern faktisch die noch fehlende ideelle Hälfte) des Objekts hinzuerworben, so dass sich die darauf abhebenden Fragen nicht stellen.

Ende der Entscheidung

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