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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.1999
Aktenzeichen: IX B 19/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung. Danach muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

1. Wird --wie im Streitfall-- ungenügende Sachaufklärung durch Nichterhebung von Beweisen gerügt, so sind nicht nur im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen), die angebotenen Beweismittel sowie die Fundstellen, in denen die Beweismittel und Beweisthemen aufgeführt sind, genau zu bezeichnen. Es ist ferner darzulegen, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann. Insoweit kommt es auf den Rechtsstandpunkt des FG an (z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 34 ff., mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ein Verfahrensfehler liegt deshalb u.a. dann nicht vor, wenn nach der Rechtsauffassung des FG, mag diese richtig oder falsch sein, die Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind, deren Nachweis die vom Rechtsmittelführer vermißte weitere Sachaufklärung hätte erbringen sollen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, daß ungeklärt geblieben sei, ob die Erneuerung des linken Stützpfeilers bereits wegen der nach bautechnischen Vorschriften unzulässigen Auflagefläche in dem vorgenommenen Umfang erforderlich gewesen sei, oder ob die Erneuerung des Pfeilers durch den neu errichteten Anbau bedingt war.

Nach der Rechtsauffassung des FG ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Das FG geht davon aus, daß Baumaßnahmen zu Herstellungskosten führen, wenn die nutzbare Fläche eines Gebäudes erweitert wird. Baumaßnahmen sind nach dem FG auch als Herstellung zu qualifizieren, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erweiterung stehen, so daß sie eine einheitliche Baumaßnahme bilden. Da diese Voraussetzungen bei der Erneuerung des Pfeilers gegeben seien, handele es sich bei den entsprechenden Aufwendungen um Herstellungskosten.

Damit kommt es nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen die Erneuerung des Pfeilers erforderlich gewesen ist. Vom Rechtsstandpunkt des FG aus ist es auch nicht von Bedeutung, ob der erstellte Anbau bereits geplant war, bevor überhaupt die Veränderung des Stützpfeilers als notwendig erwiesen war. Nicht entscheidend ist nach der Rechtsansicht des FG, ob der Anbau aufgrund "eigentragfähiger Konstruktion" gebaut wurde, weil ein tatsächlicher bautechnischer Zusammenhang genüge.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde genügt auch nicht den Zulässigkeitsanforderungen, soweit die Kläger geltend machen, daß die Höhe der Kosten zur Beseitigung des verdeckten Mangels des Bombenschadens in der Wohnzimmerdecke unaufgeklärt geblieben sei.

Der im Steuerprozeß geltende Untersuchungsgrundsatz entbindet die Beteiligten nicht von ihren prozessualen Mitwirkungspflichten hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen. Demnach setzt eine Sachaufklärungsrüge voraus, daß sich dem FG eine weitere Sachaufklärung aufgrund des Vortrags der Beteiligten aufdrängen mußte (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 1989 IV B 113/87, BFH/NV 1990, 382). Daran fehlt es hier. Die Kläger haben im Klageverfahren nicht in dem erforderlichen Maße mitgewirkt.

Das FG hat die Kläger mehrfach auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen. Insbesondere in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Januar 1998 und in dem Erörterungstermin vom 28. Juli 1998 sind die Kläger darauf hingewiesen worden, daß es das FG für notwendig hielt, daß der Aufwand für die Erneuerung bzw. Ausbesserung der Betondecke konkret und aufgeschlüsselt anzugeben sei. Hierauf haben die Kläger lediglich mit pauschalen Angaben reagiert, ohne sich im einzelnen mit der Berechnung des Finanzamtes auseinanderzusetzen. Auch in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kläger nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen sie die Anfragen des Gerichts nicht beantworten und ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen konnten. Damit haben die Kläger nicht dargelegt, weshalb sich dem FG eine weitergehende Sachaufklärung aufdrängen mußte.

3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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