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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.06.2007
Aktenzeichen: IX B 191/06
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG, EStG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1
EigZulG § 4 Satz 1
EigZulG § 4 Satz 2
EigZulG § 8
EigZulG § 8 Satz 3
EStG § 10e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil die ausschließlich gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen bzw. die angefochtene Entscheidung nicht auf solchen Verfahrensmängeln beruht.

1. Bei der Prüfung, ob die angefochtene finanzgerichtliche Entscheidung auf Verfahrensfehlern beruht, ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG) auszugehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/NV 2005, 712, m.w.N.).

Insoweit hält das FG zu der hier streitigen Frage, ob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) eine Wohnung i.S. des § 2 Abs 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) hergestellt hat und --trotz einer entgeltlichen Teilnutzung durch Angehörige-- zu "eigenen" Wohnzwecken i.S. des § 4 Satz 1 EigZulG nutzt, die --unstreitig gegebene-- Wohnungseigenschaft der Gesamtwohnung (einschließlich der an Angehörige überlassenen Teile) für maßgeblich und geht davon aus, dass die Klägerin für die von ihr tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teile den darauf entfallenden Anteil der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage in Ansatz bringen kann, ohne dass es auf ein eigenes Küchennutzungsrecht, ggf. in der Form unentgeltlicher Überlassung an Angehörige gemäß § 4 Satz 2 EigZulG ankommt. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage lediglich um den hierauf entfallenden Teil zu kürzen (§ 8 Satz 3 EigZulG).

2. a) Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin sowie von ihren Eltern genutzte Wohnung in ihrer Gesamtheit und nicht der von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzte Teil der Räume Förderobjekt i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ist. Dies folgt unmittelbar aus § 8 Satz 3 EigZulG, wonach die teilweise Nutzung eines Förderobjekts zu anderen als Wohnzwecken wie z.B. für fremde Wohnzwecke oder berufliche Zwecke (des Anspruchsberechtigten) lediglich zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage für das betroffene Objekt führt (vgl. Frotscher in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 8 EigZulG Rz 28, unter Hinweis auf das zur entsprechenden Rechtslage nach § 10e des Einkommensteuergesetzes ergangene BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 92/98, BFHE 197, 40, BStBl II 2002, 51).

b) Die Klägerin hat diese Wohnung auch "zu Wohnzwecken genutzt". Dies gilt selbst dann, wenn man hierfür auch die Nutzbarkeit einer Küche als erforderlich ansehen muss (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 2003 IX R 9/03, BFHE 203, 368, BStBl II 2004, 225, m.w.N.) und die im Haus vorhandene einzige Küche nach den Feststellungen des FG an die Eltern der Klägerin vermietetet worden war. Denn nach der Rechtsprechung des BFH wird eine Wohnung im Regelfall auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer zusammen mit Familienangehörigen darin wohnt (BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 X R 21/95, BFHE 186, 271, BStBl II 1998, 563, m.w.N.). Das Tatbestandsmerkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist nämlich als tatsächlicher Vorgang (Bewohnen durch den Eigentümer und die mit ihm in der Wohnung lebenden Personen) zu verstehen, so dass eine solche Nutzung zu "eigenen" Wohnzwecken selbst dann bejaht wird, wenn die dort mitwohnenden Angehörigen ihr Nutzungsrecht auf der Grundlage eines (ggf. dinglichen) Wohnungsrechts ausüben und sich das Nutzungsrecht des Eigentümers insoweit nicht aus dem Eigentumsrecht, sondern aus einer Überlassung durch den Angehörigen aufgrund dessen Wohnrechts ableitet (BFH-Urteil vom 5. September 2001 X R 29/00, BFHE 196, 527, BStBl II 2002, 380).

Diese zur Haushaltsgemeinschaft mit einem dinglich berechtigten Ehegatten ergangene Rechtsprechung muss auch für die einer Haushaltsgemeinschaft ähnliche gemeinsame Nutzung von Teilen einer Wohnung durch Eigentümer und dessen Angehörige gelten, selbst wenn sie jeweils einen anderen Teil der Wohnung für sich allein nutzen.

c) Auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Auffassung bedurfte es der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) für notwendig erachteten weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Frage, aus welchem Recht der Klägerin an der Küche ein Mitnutzungsrecht zustand, ersichtlich nicht. Schließlich hat das FG insoweit auch keine Überraschungsentscheidung i.S. des § 96 Abs. 2 FGO getroffen. Denn die Tatsache der Mitnutzung der Küche wie auch deren rechtliche Problematik für die Anerkennung einer nach dem Eigenheimzulagengesetz förderbaren Wohnung war dem FA ausweislich seiner eigenen Einspruchsentscheidung bewusst, so dass mit einer rechtlichen Würdigung dieses Umstandes durch das Gericht gerechnet werden musste und diese deshalb nicht als "überraschend" angesehen werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Das Verbot der Überraschungsentscheidung nach § 96 Abs. 2 FGO umfasst darüber hinaus nicht die Pflicht des Gerichts, die Würdigung der jeweils aufgeworfenen Rechtsfragen im Voraus anzudeuten (BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235).

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