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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: IX B 193/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend dargelegt. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage "welche Anforderungen an die Anerkennung von Anschaffungskosten im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes bei Verträgen unter nahen Angehörigen oder gleichgestellten Personen, insbesondere bei der Begründung von Darlehensverhältnissen zu stellen sind" hinreichend substantiiert ist. Zumindest fehlt es an Ausführungen, inwiefern diese Frage in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Der Hinweis, beim Bundesfinanzhof (BFH) seien in ähnlich gelagerten Fällen bereits Revisionsverfahren anhängig, reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2002 IX B 1/02, BFH/NV 2002, 1322, m.w.N.). Darüber hinaus fehlt es --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- an der näheren Darlegung, dass die Sachverhaltsgestaltungen in den von der Klägerin angeführten Urteilen der Finanzgerichte (FG) dem Streitfall vergleichbar sind.
2. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen Divergenz erforderlich. Das FG ist nicht von dem von der Klägerin genannten BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 163/94 (BFH/NV 1999, 24) abgewichen. Der BFH hat nicht --wie die Klägerin meint-- allein auf das tatsächliche Entstehen von Anschaffungskosten als tragenden Grund seiner Entscheidung abgestellt, sondern den Kaufvertrag nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs überprüft und --mangels steuerrechtlicher Anerkennung-- eine Anschaffung verneint. Von diesen Grundsätzen ist auch das FG im Streitfall ausgegangen.
Ende der Entscheidung
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