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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: IX B 198/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Zulassungsgrund sinngemäß geltend gemachte Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wegen Divergenz ist nicht gegeben. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von den in der Beschwerdebegründung genannten BFH-Urteilen abgewichen. Es ist in seiner Entscheidung von dem BFH-Urteil vom 20. November 2003 III R 14/03 (BFH/NV 2004, 616) ausgegangen, wonach sich die Beurteilung, ob eine Wohnung i.S. des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) vorhanden ist, nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts richtet. Unter Wiedergabe der hierfür kennzeichnenden Merkmale ist das FG dann unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Streitfalles zu der Auffassung gelangt, der Ausbau im Dachgeschoss sei keine Wohnung i.S. des EigZulG. Hieraus ergibt sich keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO; eine solche liegt nur vor, wenn das FG in einer Rechtsfrage eine andere Auffassung als der BFH vertreten hat. Eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder Unterschiede in der Sachverhaltswürdigung genügen nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Juli 2001 III B 107/00, BFH/NV 2002, 36).
Aus den gleichen Gründen liegt auch in Bezug auf die von der Klägerin noch genannten BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 X R 157/95 (BFHE 187, 445, BStBl II 1999, 91) und vom 28. Juni 2002 IX R 37/01 (BFHE 199, 385, BStBl II 2003, 119) keine Divergenz vor; denn beide setzen voraus, dass eine Wohnung gegeben ist. Nach der für die Beurteilung der Abweichung maßgeblichen Rechtsauffassung des FG war dies aber nicht der Fall.
Ende der Entscheidung
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