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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: IX B 199/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Entsprechend hat das Finanzgericht auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Urteile vom 10. April 1991 XI R 7, 8/84, BFHE 164, 343, BStBl II 1991, 791, 792, rechte Spalte, betreffend "die Zahlungsverpflichtung gegenüber K"; vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020, 1023, unter 3. a) die dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) anlässlich der Grundstücksübertragung "als Ausgleich und zur Abfindung der Erb- und Pflichtteilsansprüche" auferlegte Zahlungsverpflichtung ("innerhalb 6 Monate nach Tod") zutreffend als aufschiebend bedingte Verbindlichkeit (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 des Bewertungsgesetzes; s.a. Rössler/Troll, Bewertungsgesetz, § 8 Rz. 3; Viskorf/Glier/Knobel, Bewertungsgesetz, §§ 4 bis 8 Rz. 23) beurteilt, die allerdings erst nach Eintritt der Bedingung, und damit nicht im Jahr 1997, bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen ist. Daher ist auch mangels Abweichung von der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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