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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: IX B 20/02 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Dies gilt auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen die Verhängung von Ordnungsmitteln (so Beschluss des Großen Senats des BFH vom 16. Januar 1984 GrS 5/82, BFHE 140, 408, BStBl II 1984, 439). Auf den Vertretungszwang ist in der Rechtsmittelbelehrung zu dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin gehört nicht zu dem vertretungsbefugten Personenkreis. Die gleichwohl persönlich eingelegte Beschwerde ist daher unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 X R 36/88, BFH/NV 1989, 119).

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