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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: IX B 200/03
Rechtsgebiete: FGO, EigZulG, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 1
EigZulG § 4 Satz 2
EStG § 10h
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und gemäß § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückzuweisen.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Fortentwicklung des Rechts hin zu einem spezifisch steuerrechtlichen Verständnis des vorbehaltenen Nutzungsrechts ebenso wenig erforderlich wie zur Auslegung des Ausdrucks "Überlassen" in § 4 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Denn die ständige Rechtsprechung und auch die Vorentscheidung legen § 4 Satz 2 EigZulG entsprechend seinem Normzweck aus.

Eine Wohnung wird nicht i.S. von § 4 Satz 2 EigZulG unentgeltlich überlassen, wenn sich --wie hier-- der bisherige Eigentümer bei der Veräußerung ein Nutzungsrecht vorbehalten hat (BFH-Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 154/01, BFH/NV 2002, 1424).

Indem das Gesetz in § 4 Satz 2 EigZulG das Überlassen von Wohnraum an Angehörige begünstigt, will es als Nachfolgeregelung zu § 10h des Einkommensteuergesetzes (EStG) --wie diese Vorschrift-- die Mobilisierung von Raumreserven im Eigenheimbereich fördern, nicht aber durch Umverteilung des Eigentums innerhalb der Familie einen Anspruch auf Förderungsleistungen eröffnen, ohne dass tatsächlich für die Familie neuer Wohnraum hergestellt oder angeschafft worden ist (vgl. dazu --§ 4 Satz 2 EigZulG als Folgevorschrift zu § 10h EStG-- BRDrucks 498/95; zur Intention des § 10h EStG die BFH-Urteile vom 14. Oktober 1998 X R 56/96, BFHE 187, 239, BStBl II 1999, 89, und vom 5. September 2001 X R 141/97, BFH/NV 2002, 480, sowie zu § 4 EigZulG den BFH-Beschluss vom 19. Juli 1999 IX B 43/99, BFH/NV 2000, 35).

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