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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: IX B 214/08
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe rechtfertigen es nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht, die Revision zulassen.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verstoßen, indem es den Antrag des (jetzigen) Prozessbevollmächtigten auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Zwar kann dies nach einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten im Einzelfall das rechtliche Gehör verletzen und damit Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sein, wenn dem neuen Prozessbevollmächtigten keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung verbleibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, m.w.N.). Allerdings darf der Wechsel des Bevollmächtigten nicht der Prozessverschleppung dienen; weder der bisherige Prozessbevollmächtigte noch der Beteiligte selbst dürfen schuldhaft gehandelt haben (Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 91 FGO Rz 10; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91 FGO Rz 114 f., m.w.N.).

So verhält es sich aber nach Aktenlage im Streitfall und davon ist das FG bei seiner Ablehnung des Antrags im angefochtenen Urteil auch zutreffend ausgegangen. Der Wechsel der Bevollmächtigten und auch der Terminsverlegungsantrag, um den es hier geht, stehen ersichtlich im Zusammenhang mit einem früheren Verlegungsantrag des bisherigen Prozessbevollmächtigten vom 27. Oktober 2008. Diesem Antrag musste das FG nicht stattgeben, da die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von zwei Monaten genügend Zeit hatten, sich auf den Termin einzustellen. Wenn nun der bisherige Prozessbevollmächtigte daraufhin wegen der Ablehnung der Terminsverlegung sein Mandat kurz vor der mündlichen Verhandlung niederlegt, weil er den Termin ohne persönliche Anwesenheit des Beteiligten nicht glaubt durchführen zu können, so handelt er --wie überdies der Beteiligte, der sein Verhalten nicht auf das anstehende Verfahren eingerichtet hat-- schuldhaft und allein aus Gründen der Prozessverschleppung. Ein derartiges Verhalten bewirkt nicht, die Terminsverlegung --jetzt wegen Wechsels des Prozessbevollmächtigten-- doch noch durchzusetzen (vgl. hierzu auch zutreffend Stöcker in Beermann/Gosch, FGO § 91 Rz 77), zumal der jetzige Prozessbevollmächtigte das Mandat in Kenntnis der Terminierung und der Ablehnung der Verlegung übernommen hat.

2.

Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzlich bedeutsam sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder weil eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage, die vom hier vorliegenden Einzelfall klärungsbedürftig wäre, arbeitet die Beschwerdebegründung nicht heraus. Vielmehr wendet sie sich in der Art einer Revisionsbegründung gegen die Rechtsanwendung des FG im Streitfall. Unabhängig davon vermag der Senat gravierende Rechtsfehler der Vorentscheidung nicht zu erkennen. Von einer weiteren Begründung sieht er gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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