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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: IX B 232/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß gestellte abstrakte Rechtsfrage, ob bei einem gemischt genutzten Gebäude (Vermietung und Eigennutzung), dessen Herstellungskosten aus einem einheitlichen Bankkonto laufend beglichen wurden, auf das sowohl ein dem vermieteten Gebäudeteil zugeordnetes verzinsliches wie ein dem selbstgenutztes Gebäudeteil zugewiesenes unverzinsliches Darlehen einbezahlt wurden, die anfallenden Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehbar sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hinreichend geklärt. Danach setzt der Werbungskostenabzug von Darlehenszinsen bei einem gemischt genutzten Gebäude u.A. voraus, dass der Steuerpflichtige die Herstellungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen tatsächlich bezahlt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 65/00, BFHE 199, 430, BStBl II 2003, 389; vom 25. März 2003 IX R 22/01, BFHE 200, 271, BStBl II 2004, 348; BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2007 IX B 184/06, BFH/NV 2007, 1647; vom 10. April 2007 IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503). So verhält es sich im Streitfall aber nicht. Hier hat der Kläger die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes über ein einheitliches Bankkonto finanziert, das sich sowohl durch verzinsliche wie auch durch unverzinsliche Darlehensbeträge speiste. Er hat also das verzinsliche Darlehen nicht nur zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet, sondern auch zum Finanzieren der eigenen Nutzung. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige sich hierzu gegenüber Dritten --nach dem Klägervortrag vorliegend gegenüber seinen Eltern-- verpflichtet hat, das verzinsliche Darlehen nicht für die eigengenutzte Wohnung zu verwenden.

Im Übrigen wendet sich der Kläger gegen die materielle Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

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