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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: IX B 235/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 62 Satz 1
FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) liegen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

a) Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dies auch gilt, wenn die Verpflichtung auf ausländischen Gesetzen beruht (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014). Ob und inwieweit im Einzelfall die Beiträge des Arbeitgebers Pflichtbeiträge oder (nur) freiwillige Beiträge sind, ist nach den jeweiligen, ggf. ausländischen Bestimmungen zu beurteilen (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 25. August 1992 11 K 54/88, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1993, 136). Die Feststellung und Auslegung des ausländischen Rechts obliegt grundsätzlich dem Finanzgericht --FG-- (BFH in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, unter II.1.e, m.w.N.).

Der BFH ist an die Beurteilung des FG im angefochtenen Urteil, wonach der streitige Pensionskassenbeitrag nach den Bestimmungen des maßgebenden Pensionskassen-Reglements unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 66 Abs. 1 Satz 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom Arbeitgeber des Klägers "freiwillig" gezahlt wurde, gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 562 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

b) Anhaltspunkte für einen Gleichheitsverstoß oder eine europarechtswidrige Diskriminierung, wie sie die Kläger geltend machen, sind nicht ersichtlich. Auf die Nationalität des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers kommt es nämlich für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nicht an (vgl. BFH in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, unter II.2.f).

2. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO fehlt es --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zutreffend hingewiesen hat-- bereits an den erforderlichen Darlegungen. Allein der Hinweis auf den gemäß Art. 1 Nr. 7 des damals geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung ergangenen, nicht veröffentlichten Beschluss vom 15. Juli 1993 reicht insoweit nicht aus.

3. Die Zulassung der Revision kommt schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass das FG den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen oder seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung gemäß § 96 Abs. 1 FGO zugrunde gelegt hat.

Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat insoweit gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

4. Die Kläger wenden sich im Ergebnis gegen die materiell-rechtliche Beurteilung des FG. Damit kann indessen die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Ende der Entscheidung

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