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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: IX B 260/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Vielmehr wendet er sich mit seinem Beschwerdevorbringen lediglich gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) und macht geltend, dessen Urteil sei unrichtig. Mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 19. Juni 2002 IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331).
Hinzu kommt noch: Der Kläger irrt, wenn er in seiner Beschwerdebegründung darlegt, es komme auf eine Unterscheidung der Darlehen danach, ob sie in der Krise gewährt oder stehen gelassen wurden, nicht an. Wie der BFH wiederholt und nicht zuletzt in dem vom Kläger wie auch vom FG explizit angeführten Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98 (BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724) ausgeführt hat, ist die Differenzierung für die Bewertung der nachträglichen Anschaffungskosten von ausschlaggebender Bedeutung. Während nämlich "im Falle der Hingabe des Darlehens in der Krise" die Anschaffungskosten sich "nach dem Nennwert des Kredits bestimmen, kann bei einem stehengelassenen Darlehen grundsätzlich nur der Wert in dem Zeitpunkt angesetzt werden, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht" (so BFH in BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724, unter 2. a bb, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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