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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: IX B 31/07
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine --sinngemäß begehrte-- Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen lassen nicht erkennen, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt. Denn die im Streitfall erhebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen eine inländische Steuerberatungstätigkeit von im europäischen Ausland beruflich ansässigen Personen (ohne inländische Zulassung zum Beruf des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers) durch den Erlaubnistatbestand des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes für Dienstleistungen i.S. des Art. 50 des EG-Vertrages gerechtfertigt wird, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Ob im Einzelfall eine Dienstleistung nur vorübergehenden Charakter hat, erfordert eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt --nämlich hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie gegen Verfahrensrecht-- überprüft werden kann (BFH-Beschluss vom 9. Dezember 2005 VII B 136/05, BFH/NV 2006, 829, m.w.N.; vgl. auch zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 50 des EG-Vertrages auf zeitlich beschränkte Leistungen, die ohne dauerhafte Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden EuGH-Urteile vom 4. Dezember 1986 Rs. 205/84, EuGHE 1986, 3755, 3801; vom 30. November 1995 Rs. C-55/94, EuGHE 1995, I-4165, 4195; vom 11. Dezember 2003 Rs. C-215/01, EuGHE 2003, I-14847; BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, m.w.N.; vom 21. Januar 2004 VII B 99/03, BFH/NV 2004, 827).

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