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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.09.2002
Aktenzeichen: IX B 35/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 23
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Die Beschwerdebegründung entspricht im Übrigen nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kläger haben zwar die Rechtsfrage aufgeworfen, ob es im Ermessen der Vertragsparteien stehen könne, auf Grund einer Wertangabe im notariellen Kaufvertrag über die später zu entrichtende Steuer zu befinden. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend darzulegen, hätten sie allerdings auch darauf eingehen müssen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die von ihnen bezeichnete abstrakte Rechtsfrage umstritten ist und deshalb einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Dies haben sie nicht getan. Sie setzen sich mit den dazu vertretenen Auffassungen ebenso wenig auseinander wie mit dem vom Finanzgericht (FG) herangezogenen Urteil des BFH vom 31. Mai 2001 IX R 78/98 (BFHE 195, 392, BStBl II 2001, 756).

2. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO (Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehene Zulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz (BFH-Beschluss in BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Eine Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von einer BFH-Entscheidung liegt nicht vor. Die Kläger stellen dem Rechtssatz des FG, bei der Ermittlung des Spekulationsgewinns nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne die Wertangabe der Vertragsparteien zugrunde gelegt werden, die Rechtsprechung des BFH gegenüber, wonach bei der schätzungsweisen Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück in einen Anteil für Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits grundsätzlich der Sachwert des Grund- und Bodenanteils sowie des Gebäudeanteils nach der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl I 1988, 2209) zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 15. Januar 1985 IX R 81/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, sowie vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183). Das FG weicht von dieser Rechtsprechung selbst dann nicht ab, wenn man sie auf die Aufteilung einer Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24. April 1991 XI R 5/83, BFHE 164, 352, BStBl II 1991, 793) für anwendbar hielte. Denn der BFH hat zugleich ausgeführt, dass vor einer Schätzung nach der WertV eine Einigung der Vertragsparteien der Aufteilung zugrunde zu legen ist, solange dagegen keine nennenswerten Zweifel bestehen (BFH-Urteile in BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, und in BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183). Das Bestehen solcher Zweifel hat das FG im Rahmen seiner gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Würdigung des Streitfalls aber verneint.

3. Die Kläger haben zuletzt die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) nicht hinreichend dargelegt.

Die Kläger meinen, das FG habe den Amtsermittlungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 FGO verletzt, indem es rechtsfehlerhaft die Mitteilung des Gutachterausschusses außer Betracht gelassen und seine Schätzung nicht nach der WertV durchgeführt habe. Sie gehen aber nicht darauf ein, dass das FG nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsansicht (vgl. BFH-Beschluss vom 14. September 2001 IX B 39/01, BFH/NV 2002, 209) davon ausgegangen ist, der Bodenrichtwert, der dem FG aufgrund der Bescheinigung des Gutachterausschusses bekannt war, sei nicht entscheidungserheblich, weil die Vereinbarung der Parteien heranzuziehen sei.

4. Soweit die Kläger damit in der Sache eine möglicherweise fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung bei der Ermittlung des Verkehrswerts geltend machen, ist diese Würdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung im Rahmen des § 115 Abs. 2 FGO entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Mai 2000 XI B 122/98, BFH/NV 2001, 43, und vom 31. August 2000 IX B 79/00, BFH/NV 2001, 456).

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