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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: IX B 36/08
Rechtsgebiete: FGO, VermG, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
VermG § 2 Abs. 3 | |
EStG § 21 | |
EStG § 21 Abs. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht gegeben.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen zur steuerrechtlichen Behandlung von dem Verfügungsberechtigten i.S. des § 2 Abs. 3 des Vermögensgesetzes bis zur Klärung des gegen ihn gerichteten Herausgabeanspruchs zugeflossenen Nutzungsentgelten sind durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 50/03, BFHE 209, 83, BStBl II 2005, 456, und IX R 66/03, BFHE 209, 87, BStBl II 2005, 480), mit der sich die Kläger nicht auseinandergesetzt haben, geklärt. Danach nutzt allein der Verfügungsberechtigte --und nicht der (potentiell) Restitutionsberechtigte-- das Restitutionsobjekt und ist bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids als Vermieter Träger der Rechte und Pflichten; nur der Verfügungsberechtigte (hier: der Kläger) erzielt daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Voraussetzungen für die Annahme eines Verwalter- oder Treuhandverhältnisses liegen nicht vor. Zudem muss man nicht (zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher) Eigentümer sein, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 EStG erzielen zu können (vgl. BFH-Urteile vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406; vom 19. November 2003 IX R 54/00, BFH/NV 2004, 1079, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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