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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2003
Aktenzeichen: IX B 37/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 77 Abs. 1 Satz 4
FGO § 79b Abs. 3
FGO § 79b Abs. 2
FGO § 79b Abs. 3 Nr. 1
FGO § 90 Abs. 1 Satz 1
FGO § 90 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie lässt zwar erkennen, dass Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt werden. Ein solcher Zulassungsgrund liegt jedoch nicht vor, weil das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht auf einem Verfahrensfehler beruht.

1. Das FG hat nicht gegen § 90 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO verstoßen. Es durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil hierzu das Einverständnis beider Beteiligter vorlag. Auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--), der zunächst ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hatte, hat später mit Schreiben vom 7. Januar 2003 noch seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Allerdings hat das FG dieses Schreiben des FA nicht an den Bevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) übersandt, so dass dieser über den Verzicht des FA auf mündliche Verhandlung nicht unterrichtet war. Der darin liegende Verstoß gegen § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Auch wenn das FG das Schreiben des FA vom 7. Januar 2003, mit dem dieses auf mündliche Verhandlung verzichtete, an die Klägerseite übersandt hätte, hätte der Kläger die Rechtsfolgen des § 79b Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO nicht vermeiden können, weil sowohl die nach Abs. 2 der Vorschrift bis zum 31. Juli 2002 gesetzte Ausschlussfrist als auch die weitere Frist zur Stellungnahme bis zum 8. Dezember 2002 bereits abgelaufen waren. Zudem waren die vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 (beim FG eingegangen am 3. Februar 2003) nachträglich eingereichten Unterlagen (insgesamt 95 Blatt) so umfangreich, dass der Rechtsstreit auch dann nicht ohne weitere Verzögerung i.S. von § 79b Abs. 3 Nr. 1 FGO hätte beendet werden können, wenn sie zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht worden wären.

2. Auch ein Verstoß des FG gegen § 79b FGO ist nicht gegeben. Es kann offen bleiben, ob in der auf das Schreiben des FA vom 2. Oktober 2002 dem Kläger eingeräumten Frist zur Stellungnahme bis zum 8. Dezember 2002 eine Verlängerung der Ausschlussfrist nach § 79b Abs. 2 FGO gesehen werden kann, denn auch diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Zu Recht hat das FG einen Entschuldigungsgrund für die Verzögerung i.S. des § 79b Abs. 3 Nr. 2 FGO nicht darin gesehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Unterlagen verspätet erhalten hat.

Ende der Entscheidung

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